Versteigerungsbedingungen WB Weinbörse AG

1. Grundsatz

Gegenstand dieser allgemeinen Versteigerungsbedingungen ist die Versteigerung von Weinen (nachfolgend auch Steigerungsobjekt) durch die WB Weinbörse AG (nachfolgend auch Versteigerer). Die Versteigerung erfolgt im Auftrag Dritter (nachfolgend auch Einlieferer), wobei die WB Weinbörse AG in fremdem Namen und auf fremde Rechnung als direkte/unmittelbare Stellvertreterin des Einlieferers im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts handelt. Als Ersteigerer oder Bieter werden diejenigen Personen bezeichnet, die bei der Versteigerung ihre Gebote abgeben.

2. Steigerungsmodalitäten

Die Versteigerung erfolgt in Schweizer Währung (Schweizer Franken).

Es gilt die folgende Steigerungsskala: Bis CHF 100.– (10.–), 100.– bis 200.– (20.–), 200.– bis 600.– (25.–), 600.– bis 1’000.– (50.–), 1’000.– bis 2’000.– (100.–), 2’000.– bis 4’000.– (200.–), 4’000.– bis 6’000.– (250.–), 6’000.– bis 10’000.– (500.–), 10’000.– bis 20’000.– (1’000.–), 20’000.– bis 50’000.– (2’000.–).
Allfällige Zwischengebote können auch niedriger sein als die proklamierten Steigerungsschritte.

Der Versteigerer behält sich das Recht vor, einzelne Nummern des Kataloges (nachfolgend auch Lots) zu vereinen, zu trennen, ausserhalb der Reihenfolge anzubieten oder nicht zur Versteigerung zu bringen.

3. Ausrufpreise, Gebote

Die Ausrufpreise sind Mindestpreise und verstehen sich als unverbindliche Schätzungen ohne die Kosten gemäss Ziff. 5 dieser AGB (insbesondere ohne Aufgeld und MWST). Gebote zum Ausrufpreis sind möglich, haben aber meist wenig Aussicht auf Erfolg. Der im Auktionskatalog hinter dem Schrägstrich angegebene zweite Betrag ist als Hilfe für den Käufer gedacht. Er stellt den aktuellen mittleren Marktwert dar (Phantasiepreise einiger Weinanbieter sind nicht berücksichtigt). «Bestens»-Gebote werden bis zum 5-fachen Limit berücksichtigt.

Gebote werden, in Schweizer Franken, als persönliche Gebote im Saal oder als schriftliche Gebote entgegengenommen. Schriftliche Gebote sind bis spätestens 48 Stunden vor Auktionsbeginn in Schriftform abzugeben oder müssen dem Versteigerer bis zu diesem Zeitpunkt per Post bzw. per E-Mail zugehen. Die Gebote müssen nach dem Ermessen des Versteigerers klar und vollständig sein. Zusätzliche Bedingungen, die durch den Bieter angebracht werden, sind ungültig. Schriftliche Gebote haben den Vorrang in der Reihenfolge des E-Mail, Fax oder Post-Eingangs.

Doppelgebote werden sofort nochmals aufgerufen. Erfolgt im Falle eines Doppelgebots kein Übergebot so entscheidet das Los. Bei schriftlichem Doppelgebot hat das schriftliche Gebot vor dem persönlichen Gebot im Saal Vorrang.  In Zweifelsfällen entscheidet der Versteigerer bzw. die Auktionsleitung. Jede Haftung des Versteigerers für nicht berücksichtigte Gebote ist wegbedungen.

Es steht dem Versteigerer frei, Gebote abzulehnen, ohne dafür Gründe anzugeben.

Jede Abgabe eines Gebots ist eine verbindliche Offerte, die nicht zurückgenommen werden kann. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder überboten oder vom Versteigerer abgelehnt wird. Jeder Bieter haftet persönlich für die von ihm mündlich oder schriftlich abgegebenen Gebote und kann nicht geltend machen, für Rechnung Dritter gekauft zu haben.

4. Zuschlag, Übergang von Nutzen und Gefahr

Den Zuschlag erhält der Bietende mit dem Höchstgebot. Schriftliche Gebote werden streng Interesse wahrend vertreten (der Bietende mit dem Höchstgebot erhält den Zuschlag mit einem Abstand von maximal einer regulären Gebotsstufe über dem Untergebot). Durch den Zuschlag resultiert ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen Ersteigerer und Einlieferer und verpflichtet den Ersteigerer zur Abnahme. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr auf den Ersteigerer über.

Der Versteigerer behält sich das Recht vor, einen Zuschlag bei Vorliegen besonderer Umstände nur unter Vorbehalt vorzunehmen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Ersteigerer noch während 10 Tagen an sein Gebot gebunden. Der Ersteigerer wird wieder frei, wenn die Erklärung des Versteigerers, der Zuschlag sei definitiv, nicht innert dieser Frist beim Ersteigerer eintrifft.

5. Zuschlagspreis, Aufgeld, MWST und sonstige Kosten

Zum Zuschlagspreis kommen pro Lot 15% Aufgeld und CHF 10.- Handling-Kosten sowie auf das gesamte Rechnungstotal die Schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) von derzeit 8.1 % hinzu.
Alle Transaktionskosten gehen zu Lasten des Ersteigerers.

Die Versandkosten werden dem Ersteigerer separat verrechnet und sind vorab durch diesen zu begleichen.  

Der Ersteigerer erklärt sich einverstanden, dass die WB Weinbörse AG allenfalls auch vom Einlieferer eine Kommission erhält.

6.  Zahlungs- und Abholungsfristen

Die (Voraus)-Rechnung für die ersteigerten Lots ist innert 10 Tagen, ohne jeden Abzug in Schweizer Währung zu bezahlen. Der Ersteigerer verzichtet sowohl gegenüber dem Versteigerer sowie dem Einlieferer auf jede Verrechnungseinrede.

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, kann die WB Weinbörse AG auf Erfüllung des Kaufvertrages und Ersatz des Verzugs beharren. In diesem Fall kann zwei Wochen nach Rechnungsdatum die Durchsetzung der Forderung auf dem Rechtsweg unter Kostenfolgen zu Lasten des säumigen Ersteigerers (CHF 10.- pro Mahnung und Verzugszins von 1% pro Monat) erfolgen.

Stattdessen kann die WB Weinbörse AG nach eigener Wahl den säumigen Ersteigerer seiner Rechte für verlustig erklären, den Zuschlag annullieren und die ersteigerten Steigerungsobjekte (auch ohne Limit) einer folgenden Auktion anschliessen oder freihändig bestens verkaufen. In diesen Fällen hat der säumige Ersteigerer, neben einer Konventionalstrafe von 20% auf dem annullierten Zuschlag, die Differenz zwischen dem annullierten Zuschlag und einem allfälligen Mindererlös sowie jeden weiteren daraus resultierenden Schaden zu bezahlen. Auf einen allfälligen Mehrerlös hat der säumige Ersteigerer keinen Anspruch.

Der Ersteigerer anerkennt die Inkassolegitimation und Vollmacht des Versteigerers zur Vornahme jeglicher Rechtshandlungen bei Zahlungsverzug des Ersteigerers.

Nach erfolgter Zahlung aber unbenutztem Ablauf der Abholungsfrist, werden nicht abgeholte Objekte auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers ein- bzw. ausgelagert. Diese Massnahme erfolgt ohne jede weitere Mahnung in der Regel spätestens 30 Tage nach dem letzten Abholtag. Der Ersteigerer hat die Abholung in diesem Fall voranzumelden. Die Aushändigung erfolgt in diesem Fall nur gegen Bezahlung von Lager- und allfälliger Transportgebühren (z.B. bei externer Einlagerung).

7. Herausgabe und Lieferung der Steigerungsobjekte

Der Ersteigerer ermächtigt die WB Weinbörse AG, in seinem Namen und auf seine Rechnung den Transport der Steigerungsobjekte zu veranlassen. Die WB Weinbörse AG haftet nicht für die Wahl des Paketdiensts, Spediteurs oder Frachtführers (nachfolgend Transportunternehmen). Die WB Weinbörse AG schliesst nur auf schriftlichen Wunsch des Ersteigerers eine Transportversicherung ab. Sämtliche Nebenkosten, wie beispielsweise diejenigen für eine dem Transport angemessene Verpackung, inländische oder ausländische Gebühren, Zölle und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, gehen vollumfänglich zu Lasten des Ersteigerers und sind von diesem im Voraus zu bezahlen. Die Gefahr ist mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer übergegangen, somit haftet die WB Weinbörse AG in keiner Weise nach dem Zuschlag eingetretene Verschlechterung oder den Untergang des Steigerungsobjekts oder sonstige Transportschäden.

Der Ersteigerer kann die Steigerungsobjekte während der auf der Rechnung vermerkten Frist mit Voranmeldung (mindestens einen Tag im Voraus) direkt im
Lager der WB Weinbörse AG, Hagackerstrasse 9A, 8953 Dietikon gegen Postquittung oder Bankbestätigung abholen.

Die Aushändigung der Steigerungsobjekte ist von der vollständigen Leistung des Kaufpreises abhängig.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Steigerungsobjekte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der WB Weinbörse AG. Die WB Weinbörse AG ist berechtigt einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister gemäss Art. 715 ZGB vorzunehmen.

9. Gewährleistung und Haftung

Die Beschreibung der Lots im Auktionskatalog, anderen Medien oder an der Auktion erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen mit bestmöglicher Sorgfalt (S.E.&O.), ist jedoch nur als indikativer Hinweis zu verstehen; für allfällige fehlerhafte Angaben im Auktionskatalog haftet die WB Weinbörse AG nicht. 

Die Steigerungsobjekte werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden.

Allfällige mündliche oder schriftliche Äusserungen sind keine besonderen Zusicherungen, Gewährleistungszusagen, Garantien oder dergleichen, sondern lediglich Meinungsäusserungen.

Beanstandungen können nach erfolgtem Zuschlag keine Berücksichtigung mehr finden. Vorbehalten bleibt der Fall, dass sich das Steigerungsobjekt als eine Fälschung erweist. Eine Fälschung liegt vor, wenn das Steigerungsobjekt nach vernünftiger Beurteilung durch die WB Weinbörse AG eine in Täuschungsabsicht geschaffenen Imitation ist, bei der sich die korrekte Beschreibung solcher Inhalte nicht in der Beschreibung im Auktionskatalog widerspiegelt und dieser Umstand den Wert des Objekts im Vergleich zu einem der Katalogbeschreibung entsprechenden Gegenstand wesentlich beeinträchtigt. In diesem Fall wird die WB Weinbörse AG den Kauf namens des Einlieferers rückgängig machen und dem Käufer den Kaufpreis zurückerstatten. Das Recht auf Rückabwicklung erlischt nach zwei Jahren ab dem Tag des Zuschlags und kann nur durch den Ersteigerer geltend gemacht werden. Der Ersteigerer hat die Rüge, dass es sich beim Steigerungsobjekt um eine Fälschung handelt, unmittelbar nach Feststellung dieser Tatsache mittels eingeschriebenen Briefs, der WB Weinbörse AG bekannt zu geben und dieser das Steigerungsobjekt zurückzugeben. Der Ersteigerer hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um eine Fälschung handelt. Die WB Weinbörse kann vom Ersteigerer verlangen, dass dieser auf eigene Kosten Gutachten von zwei unabhängigen und in diesem Bereich anerkannten Experten einholt, ist jedoch nicht an solche Gutachten gebunden und behält sich das Recht vor, zusätzlichen Expertenrat auf eigene Kosten einzuholen. Abgesehen von der Rückerstattung des Kaufpreises, sind weitergehende Ansprüche, unter etwelchem Rechtstitel, ausgeschlossen.

Für alle zur Versteigerung gelangenden Steigerungsobjekte wird jegliche Haftung und Gewährleistung (vorbehaltlich des Falles einer ausgewiesenen Fälschung)sowohl des Einlieferers als auch der WB Weinbörse AG für Rechts- und Sachmängel, direkte und indirekte Schadensfolgen und Mangelfolgeschäden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen.

10. Verschiedene Bestimmungen

An Versteigerungen in Zürich ist jeweils ein Mitglied des Stadtammann Amtes zugegen. Organisation, Leitung, Aufruf, Zuschlag, Protokollieren, Einzug des Erlöses, Herausgabe des Gutes und Abrechnung mit den Auftraggebern obliegen unter Vorbehalt der Entscheidung von Streitfällen dem Versteigerer. Für dessen Handlung haften weder der Stadtammann noch dessen Vertreter noch Stadt oder Kanton des jeweiligen Austragungsortes.

Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteil jedes einzelnen an der Auktion geschlossenen Kaufvertrags. Abänderungen sind nur mit schriftlichem Einverständnis der WB Weinbörse AG verbindlich.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ungültigen/oder unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

Erfüllungsort, Betreibungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der WB Weinbörse AG, zurzeit in Eschenbach/LU. Es gilt schweizerisches materielles Recht (unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht).

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8.1